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   FG München, 15.12.2009 - 2 K 2608/06   

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https://dejure.org/2009,21809
FG München, 15.12.2009 - 2 K 2608/06 (https://dejure.org/2009,21809)
FG München, Entscheidung vom 15.12.2009 - 2 K 2608/06 (https://dejure.org/2009,21809)
FG München, Entscheidung vom 15. Dezember 2009 - 2 K 2608/06 (https://dejure.org/2009,21809)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Steuerliche Geltendmachung eines Veräußerungsverlustes von unmittelbar zuvor geschenkten Anteilen an einer Kapitalgesellschaft kein Gestaltungsmissbrauch

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs bei Schenkung von Anteilen an eine Kapitalgesellschaft und darauf unmittelbare Geltendmachung von steuerlichen Verlusten aufgrund der Veräußerung durch den Beschenkten; Geltendmachung von Veräußerungsverlusten bei Ermittlung des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 17 Abs. 2 S. 4 Buchst. a; AO § 42
    Steuerliche Geltendmachung eines Veräußerungsverlustes von unmittelbar zuvor geschenkten Anteilen an einer Kapitalgesellschaft kein Gestaltungsmissbrauch

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Steuerliche Geltendmachung eines Veräußerungsverlustes von unmittelbar zuvor geschenkten Anteilen an einer Kapitalgesellschaft kein Gestaltungsmissbrauch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Veräußerungsverlust bei Verkauf zuvor geschenkter GmbH-Anteile

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 715
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 17.10.2001 - I R 97/00

    EStG § 20; AO 1977 § 42 Satz 1; KStG § 8 Abs. 1

    Auszug aus FG München, 15.12.2009 - 2 K 2608/06
    Denn die hier zu beurteilende Gestaltung ist nicht deshalb missbräuchlich, weil sie dazu gedient hat, das Verlustausgleichspotential der Anteilseigener möglichst umfassend auszunutzen (vgl. BFH-Urteil vom 17. Oktober 2001 I R 97/00, BFH/NV 2002, 240 m. w. N.).

    Dieser Grundsatz gilt entsprechend für andere Gestaltungen, die der Rettung eines vom Verfall bedrohten Verlustabzugs dienen (BFH in BFH/NV 2002, 240).

  • BFH, 18.07.2001 - I R 48/97

    Gestaltungsmissbrauch bei Anteilsrotation

    Auszug aus FG München, 15.12.2009 - 2 K 2608/06
    Von einer Steuerumgehung im Sinne des § 42 Abs. 1 AO ist auszugehen, wenn eine Gestaltung gewählt wird, die - gemessen an dem erstrebten Ziel - unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nicht steuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Bundesfinanzhof-BFH-Urteil vom 18. Juli 2001 I R 48/97, BFH/NV 2001, 1636; Klein/Brockmeyer, AO, 9. Aufl., § 42 Rdz. 11 m. w. N.).
  • BFH, 29.01.2009 - IX B 23/08

    NZB: Gestaltungsmissbrauch einzelfallbezogen - grundsätzliche Bedeutung und

    Auszug aus FG München, 15.12.2009 - 2 K 2608/06
    Das heißt, dass einerseits eine gezielt gestaltete Verlustrealisation regelmäßig nicht rechtsmissbräuchlich sein muss, andererseits aber aufgrund der Umstände des Einzelfalls bei Nichtvorliegen wirtschaftlicher oder sonst beachtlicher nicht steuerlicher Gründe ein Gestaltungsmissbrauch gegeben sein kann (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Januar 2009 IX B 23/08).
  • BFH, 28.01.1972 - VIII R 4/66

    Gestaltungsmißbrauch - Umgehung der Steuerpflicht - Anteile an

    Auszug aus FG München, 15.12.2009 - 2 K 2608/06
    Der Entscheidung steht schließlich auch nicht das Urteil des BFH vom 28. Januar 1972 VIII R 4/66 (BStBl II 1972, 322) entgegen.
  • FG Hamburg, 25.11.2015 - 2 K 258/14

    Einkommensteuerliche Berücksichtigung eines Verlusts aus der Veräußerung von

    Diese spezialgesetzliche Definition des Missbrauchstatbestand kann grundsätzlich nicht durch den Rückgriff auf den allgemeinen Missbrauchstatbestand umgangen werden (vgl. FG München, Urteil vom 15. Dezember 2009 2 K 2608/06, EFG 2010, 715; nachgehend BFH-Beschluss vom 5. August 2010 IX B 30/10, BFH/NV 2010, 2104; Drüen in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 42 AO Rn. 20b; vor § 42 AO, Rn. 13a ; jeweils m. w. N.; vgl. auch BFH-Urteil vom 7. Dezember 2010 IX R 40/09, BStBl II 2011, 427 - zur ringweisen Anteilsveräußerung).
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